Satzung

§1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Little House of Hope“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung der Erziehung und Berufsbildung; Jugendhilfe).

(2) Der Stiftungszweck wird – vor dem Hintergrund der außerordentlichen Bedeutung frühkindlicher Bildungsförderung für die weitere geistige Entwicklung –
verwirklicht durch den Betrieb von Kindergarten- und Vorschulprogrammen sowie die schulische Begleitförderung von Kindern aus bildungsfernem und
extremem Armutsumfeld in Namibia. Dabei werden AIDS-Waisen bevorzugt in die Programme aufgenommen.

(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Eine grundsätzliche Änderung darf der Stiftungszweck nur unter der Prämisse erfahren, dass die AIDS-Problematik und ihre daraus resultierenden Folgen
für Kinder nicht mehr gegeben sind. In jedem Fall bleibt als Stiftungszweck die Versorgung und Betreuung von Kindern in Afrika.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wurde bei Anerkennung mit einem Grundstockvermögen von €TSD 600 ausgestattet.

(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Stiftungsvermögens zu erfüllen. Ein Rückgriff auf
die Substanz des Grundstockvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird und der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist.

(3) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen.

(4) Das Grundstockvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, sofern die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

§4
Nutzungen des Stiftungsvermögens

(1) Die Nutzungen des Stiftungsvermögens und Zuwendungen der Stifter oder
Dritter, die nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt werden,
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem
Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(3) Organmitglieder sowie die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
der Stiftung.

§ 5
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Namen der jeweiligen Organmitglieder sind auf der Internet-Seite der Stiftung aufgeführt.

(2) Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens fünf Personen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen des Vorstands werden insgesamt bis zu 1% des Stiftungskapitals pro Jahr erstattet.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren.

(4) Vor Ablauf ihrer Amtsdauer wählen die Vorstandsmitglieder ihre Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus dem Vorstand aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.

(6) Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der noch vorhandenen Vorstandsmitglieder

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Nutzungen. Er bereitet die Vergabe der Stiftungsmittel im Einzelnen vor und wickelt die Fördermaßnahmen – begleitend durch Besuche vor Ort – ab. Auch obliegt dem Vorstand die Verwaltung der Stiftung.

(2) Der Vorstand verpflichtet den Empfänger der Stiftungsmittel, jährlich spätestens vier Monate nach Erhalt der Mittel einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, wobei eines dieser Mitglieder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein muss.

(4) Grundstücksveräußerungsgeschäfte oder Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 20.000 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt seiner Sitzungen in Niederschriften fest.

(3) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren, über das ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen ist, ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 9
Geschäftsführung

(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Der Vorstand erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu überprüfen.

(4) Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen zur Erteilung eines entsprechenden Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft zu prüfen, wenn die Stiftungsbehörde dies verlangt.

(5) Die Jahresrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung bzw. der Prüfungsbericht sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde einzureichen.

§ 10
Kuratorium

(1) Die Stiftung hat ein Kuratorium. Dieses besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Wiederberufungen sind möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über eine besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen.

(3) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen der Stiftungssatzung bei der optimalen Verwendung der Stiftungsmittel.

(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Eine Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern des Kuratoriums nicht gewährt.

§ 11
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12
Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

(1) Die Voraussetzungen von Satzungsänderungen richten sich nach den gesetzlichen Reglungen des § 85 Abs. 1 bis 3 BGB. Die Voraussetzungen der Zulegung, der Zusammenlegung sowie der Auflösung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Reglungen der §§ 86 ff. BGB.

(2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, dürfen sie nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes vorgenommen werden.

(3) Anträge nach dem Abs. (1) bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 13
Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14
Inkraftreten

Diese Fassung der Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft.

Frankfurt am Main, 18. Dezember 2025

Kathrin Lochmüller
(Vorsitzende des Vorstandes)

Dieter Krebs
(Mitglied des Vorstandes)

Genehmigt durch die Stiftungsaufsicht
(Regierungspräsidium Darmstadt)
mit Wirkung ab 18. Dezember 2025

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