§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung Little House of Hope“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung der Erziehung und Berufsbildung; Jugendhilfe).
(2) Der Stiftungszweck wird – vor dem Hintergrund der außerordentlichen Bedeutung frühkindlicher Bildungsförderung für die weitere geistige Entwicklung – verwirklicht durch den Betrieb von Kindergarten- und Vorschulprogrammen sowie die schulische Begleitförderung von Kindern aus bildungsfernem und extremem Armutsumfeld in Namibia. Dabei werden AIDS-Waisen bevorzugt in die Programme aufgenommen.
(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Eine grundsätzliche Änderung darf der Stiftungszweck nur unter der Prämisse erfahren, dass die AIDS-Problematik und ihre daraus resultierenden Folgen für Kinder nicht mehr gegeben sind. In jedem Fall bleibt als Stiftungszweck die Versorgung und Betreuung von Kindern in Afrika.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wurde bei Anerkennung mit einem Barvermögen von
€ TSD 600 ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
(3) Zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Absatz (2) gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Erbringer der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
(4) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zuwendungen der Stifter oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Es darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4
Erträge des Stiftungsvermögens
(1) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Namen der jeweiligen Organmitglieder sind auf der Internet-Seite der Stiftung aufgeführt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen des Stiftungsorgans werden insgesamt bis zu 1% des Stiftungskapitals pro Jahr erstattet.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen. Die Stifter sind Mitglieder des Vorstandes auf Lebenszeit. Die anderen Mitglieder gehören dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren an.
(2) Einer der Stifter ist Vorsitzender auf Lebenszeit bzw. bis zur Bestimmung eines neuen Vorsitzenden durch ihn. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Amtsdauer der auf bestimmte Zeit berufenen Mitglieder wählt der Vorstand deren Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Scheidet ein Stifter aus dem Vorstand aus, kann er durch Erklärung gegenüber dem Vorstand festlegen, wer ihm in das Vorstandsamt nachfolgen soll. Das Ersatzmitglied gehört dem Vorstand wie die übrigen Mitglieder auf bestimmte Zeit an, wobei seine erste Amtsperiode drei Jahre beträgt.
(5) Scheidet ein auf bestimmte Zeit berufenes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus dem Vorstand aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.
(6) Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der noch vorhandenen Vorstandsmitglieder
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Erträge. Er bereitet die Vergabe der Stiftungsmittel im Einzelnen vor und wickelt die Fördermaßnahmen – begleitend durch Besuche vor Ort – ab. Auch obliegt dem Vorstand die Verwaltung der Stiftung.
(2) Der Vorstand verpflichtet den Empfänger der Stiftungsmittel, jährlich spätestens vier Monate nach Erhalt der Mittel einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
(4) Grundstücksveräußerungsgeschäfte oder Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 20.000 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt seiner Sitzungen in Niederschriften fest.
(3) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren, über das ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen ist, ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich
§ 9
Geschäftsführung
(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Der Vorstand erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu überprüfen.
(4) Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen zur Erteilung eines entsprechenden Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft zu prüfen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. Der Prüfungsauftrag wird von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Stiftung mit der Maßgabe erteilt, dass sich die Prüfung der Jahresrechnung zu erstrecken hat auf die ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungsvermögens, die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung.
(5) Die Jahresrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung bzw. der Prüfungsbericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 10
Kuratorium
(1) Die Stiftung hat ein Kuratorium. Dieses besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Wiederberufungen sind möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über eine besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen.
(3) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen der Stiftungssatzung bei der optimalen Verwendung der Stiftungsmittel.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Eine Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern des Kuratoriums nicht gewährt.
§ 11
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 12
Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
(1) Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.
(2) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von allen Mitgliedern des Vorstandes erforderlich; Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit des Stiftungsorgans.
(3) Anträge nach den Abs. (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 13
Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Frankfurt am Main, 10. August 2022
Dieter Krebs
(Vorsitzender des Vorstandes)
Kathrin Lochmüller
(Mitglied des Vorstandes)
Änderung der Fassung der Satzung vom 17. Januar 2019 genehmigt durch die Stiftungsaufsicht (Regierungspräsidium Darmstadt) mit Wirkung ab 11. August 2022